Freiwillige Feuerwehr Sindlbach
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Eine
Gemeinschaft

für jung und alt.

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Wir schützen unsere Heimat...

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und leben unsere Traditionen.

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Mit bester Ausbildung...

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und starker Technik...

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Helfen und Leben retten.

Mitglied werden

Wer kann bei uns mit machen? Jeder! Ob Frau ob Mann, ob Mädchen oder Junge.
Du kannst bei uns aktives (ab 12 Jahren bis zum 65 Lebensjahr) oder passives (immer, ohne Altersbeschränkung) Mitglied werden. Wir würden uns freuen, wenn wir dich bald als neues Mitglied begrüßen dürfen.
Mitgliedsbeitrag für aktive / passive Mitglieder beträgt 10,00 Euro im Jahr. Das Anmeldeformular ist als PDF-Datei hinterlegt.

Unsere Satzung

§1 Name - Sitz - Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen, "Freiwillige Feuerwehr Sindlbach e.V.". Er umfasst die Orte der Altgemeinde Sindlbach.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sindlbach.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der aktiven Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften.
  2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§51 bis 68 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
    2. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
    3. Fördernde Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder
  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können die Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Der Antrag für die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erscheinenden und abstimmenden Mitglieder.
  5. Die aktive Mitgliedschaft endet mit dem 60. Lebensjahr.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mir:
    1. dem Tod
    2. durch Austritt
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluss
  2. Der Austritt wird dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber erklärt worden ist.
  3. (gestrichen)
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste bestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb der Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenwart
    5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird.
    6. dem 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den vorstehend und 1. und 2. genannten Personen.
  3. Die hinter dem Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf Ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§10 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
    6. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaft
    7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 250,- Euro können nur vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam abgeschlossen werden. Im Innenverhältnis dürfen solche Rechtsgeschäfte - unbeschadet der Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen - nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes im Sinne von §9 (1) dieser Satzung vorgenommen werden.

 

§11 Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
  2. (gestrichen)
  3. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten.

 

§12 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

  1. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanweisungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  2. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Tageszeitung und durch öffentlichen Aushang einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache eine Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglieder - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§15 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

 

§16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 

Sindlbach, 17.3.2007